Qualifikation einer Kündigung als «nichtig» ist willkürlich
Qualifikation einer Kündigung als «nichtig» ist willkürlich
Qualifikation einer Kündigung als «nichtig» ist willkürlich
Einem langjährigen Bediensteten wurde wegen der Beteiligung an einem satirischen Filmprojekt fristlos gekündigt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erachtete die Kündigung als nichtig und verfügte die Wiedereinstellung der betreffenden Person. Dagegen beschwerte sich die Kantonspolizei Zürich vor Bundesgericht (Sachverhalt). Das Bundesgericht betonte, dass mangelhafte Verfügungen in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar sind. Nichtigen Verfügungen gehe jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab (E. 6.2). Bei Vereitelung von Bundesrecht sowie im Falle einer nichtigen Kündigung ist es dem kantonalen Gericht wie auch den Rekursinstanzen aber nicht verwehrt, eine auf der Basis von kantonalem Personalrecht ausgesprochene Kündigung aufzuheben und damit eine Weiterbeschäftigung anzuordnen, auch wenn das kantonale Personalrecht dies nicht vorsieht (E. 6.4). Nachdem ein inhaltlicher Mangel nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit einer Verfügung führt und sich die Annahme eines solchen ausserordentlich schweren Mangels auf der Grundlage des vorinstanzlich offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalts nicht halten lässt, verstösst das kantonale Gericht...
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