Organisatorische Massnahme oder Verfügung?
Organisatorische Massnahme oder Verfügung?
Organisatorische Massnahme oder Verfügung?
A. war Gefängnisdirektor. Zwischen ihm und dem Amt für Justizvollzug kam es zu Unwägbarkeiten. Zwischen A. und dem Direktor des Amtes kam es zu Spannungen. Schliesslich wollte man A. in ein anderes Gefängnis versetzen (Sachverhalt).
Das Bundesgericht prüfte, ob es sich bei der Versetzung um eine organisatorische Massnahme oder um eine anfechtbare Verfügung handelte. Es kam zum Schluss, dass die Bedingungen für A. mit der Versetzung dieselben bleiben und es sich mit der Versetzung nicht um eine Sanktion, sondern um eine angemessene Massnahme des Persönlichkeitsschutzes handelt. Die Massnahme war zudem erforderlich, um den reibungslosen Betrieb der Gefängnisse zu gewährleisten. Dementsprechend handelte es sich bei der Versetzung um eine organisatorische Massnahme und keine anfechtbare Verfügung, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde von A. eintrat (E. 6.3).
Die Beschwerde hatte vor Bundesgericht keinen Erfolg.
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