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Lohneinreihung bei Reorganisation (8C_757/2016)

Lohneinreihung bei Reorganisation (8C_757/2016)

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht

Lohneinreihung bei Reorganisation (8C_757/2016)

Die fünf Verfahrensbeteiligten waren während einigen Jahren bei der Kantonspolizei des Kantons Genf angestellt. Vier davon hatten die Funktion commissaire de police, einer war als commissaire mit einer zusätzlichen Funktion angestellt. Entsprechend waren sie in der Lohnklasse 27, bzw. 28 eingereiht. Aufgrund einer Reorganisation wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass diejenigen mit der Funktion commissaire de police nun officier de police de service werden, obwohl die Funktion commissaire an sich nicht abgeschafft wurde. Einer der Verfahrensbeteiligten blieb commissaire, erhielt jedoch eine andere als die bisherige Funktion zugewiesen. Die  officiers de police de service blieben in der Lohnklasse 27, während für den commissaire mit neuer Funktion die Einreihung in eine tiefere Lohnstufe einherging.

Gemäss anwendbarem Gesetz (LTrait; RS/GE B 5 15) richtet sich die Lohnstufe unter anderem nach der hierarchischen Einordnung, den Gefahren, der Verantwortung und den Ergebnissen der Mitarbeiterbeurteilung. Der Regierungsrat ist dafür zuständig, dass die Kriterien und Beschreibungen aktuell gehalten werden (3.1). Gemäss zugehöriger Verordnung (RComEF; RS/GE B 5...

iusNet AR-SVR 14.01.2018

 

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