Gesundheitsschutz und unverschuldete Kündigung (8C_638/2016)
Gesundheitsschutz und unverschuldete Kündigung (8C_638/2016)
Gesundheitsschutz und unverschuldete Kündigung (8C_638/2016)
Die Auflösung des Dienstverhältnisses mit einem während mehr als 14 Jahren im Dienst stehenden Polizisten mittels ordentlicher Kündigung wegen nachlassenden Leistungen war zulässig. Nach einer ersten Versetzung im Jahr 2007 wurde wiederholt mangelhafte Arbeitsausführung festgestellt und in der Mitarbeiterbeurteilung vermerkt. Angebote zur Unterstützung durch die Vorgesetzten nahm der Angestellte nicht an. Im Jahr 2009 erfolgte im Rahmen einer Umstrukturierung des Polizeicorps eine erneute Versetzung, wobei sich insbesondere ab dem Jahr 2013 ein starker Leistungsabfall bemerkbar machte, der neben nachlassendem Fleiss auch zu Ungenauigkeit und zahlreichen Beschwerden durch die Bevölkerung führte (E. 5). Im April 2014 wurde der Arbeitnehmer entsprechend den Vorgaben im kantonalen Personalgesetz abgemahnt und gebeten, sich professionell zu verhalten. Diese Abmahnung war gemäss Bundesgericht genügend ausformuliert, weil sie auch die Einladung zu einer Sitzung mit den beiden direkten Vorgesetzten zur Besprechung von Verbesserungsmassnamen enthielt. Zu dieser Sitzung erschien der Arbeitnehmer nicht. Dass die Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsleistung in der Abmahnung selbst...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.