Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (18.029)
National- und Ständerat haben in der Schlussabstimmung vom 21. Juni 2019 der Änderung des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zugestimmt.
Im öffentlichen Personalrecht ist eine Kündigung zulässig, sofern die dazu führenden Gründe nach Treu und Glauben eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses ausschliessen, und zwar auch bei fehlendem Verschulden des Angestellten.