Frist zur Disziplinierung verpasst
Frist zur Disziplinierung verpasst
Frist zur Disziplinierung verpasst
Gegen A. wurde ein Strafbefehl wegen Amtsgeheimnisverletzung erlassen. Am 2. August 2019 wurde das Generalsekretariat des zuständigen Departements informiert, das am 11. September 2019 die Straf- und Personalakten anforderte. Nach der Durchführung einer Administrativuntersuchung wurde A. mit Beschluss vom 8. Januar 2021 disziplinarisch degradiert. Umstritten war, ob zwischenzeitlich die Frist vestrichen war (Sachverhalt).
Gemäss Art. 36 Abs. 3 des Genfer Polizeigesetzes verjährt die disziplinarische Verantwortlichkeit ein Jahr nach Kenntnis der Dienstpflichtverletzung, in jedem Fall aber fünf Jahre nach der letzten Verletzung, wobei die Verjährung während der Dauer der Administrativuntersuchung oder eines allfälligen Strafverfahrens betreffend denselben Sachverhalt stillsteht. ...
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