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Frist zur Disziplinierung verpasst

Frist zur Disziplinierung verpasst

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht

Frist zur Disziplinierung verpasst

Gegen A. wurde ein Strafbefehl wegen Amtsgeheimnisverletzung erlassen. Am 2. August 2019 wurde das Generalsekretariat des zuständigen Departements informiert, das am 11. September 2019 die Straf- und Personalakten anforderte. Nach der Durchführung einer Administrativuntersuchung wurde A. mit Beschluss vom 8. Januar 2021 disziplinarisch degradiert. Umstritten war, ob zwischenzeitlich die Frist vestrichen war (Sachverhalt).

Gemäss Art. 36 Abs. 3 des Genfer Polizeigesetzes verjährt die disziplinarische Verantwortlichkeit ein Jahr nach Kenntnis der Dienstpflichtverletzung, in jedem Fall aber fünf Jahre nach der letzten Verletzung, wobei die Verjährung  während der Dauer der Administrativuntersuchung oder eines allfälligen Strafverfahrens betreffend denselben Sachverhalt stillsteht. ...

iusNet AR-SVR 27.09.2022

 

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