Entlassung eines Berufsschlulehrers im Kanton Freiburg
Entlassung eines Berufsschlulehrers im Kanton Freiburg
Entlassung eines Berufsschlulehrers im Kanton Freiburg
Der Berufsschullehrer machte die Nichtigkeit der Kündigung geltend, mit der Begründung, dass die Entlassung von der falschen Stelle aus ergangen sei. Die Kündigungsbefugnis durfte delegiert werden, erforderte jedoch die Zustimmung des Staatsrates. Die Zustimmung sei zwar erst nach der Kündigung ergangen, jedoch vermöge die nachträgliche Zustimmung nicht zur Nichtigkeit der Kündigung führen, denn die Rechte des Beschwerdeführers im Verfahren seien dadurch nicht beeinträchtigt worden.
Das Bundesgericht erachtete den Umstand, dass die Schule jemanden zur Überwachung des Verhaltens Beschwerdeführers eingesetzt hatte, auch nicht per se als Mobbing-Handlung. Diese seien auch ihm zugutegekommen, denn so hätten Mobbing-Handlungen des Dekans ihm gegenüber auch festgestellt werden können. Auch das Argument des Beschwerdeführers, dass der Dekan in rassistisch beleidigt hätte, liess das Bundesgericht nicht gelten. Der Nachweis, dass dies tatsächlich so, wie vom Beschwerdeführer behauptet, geschehen sei, sei nicht sicher nachweisbar. Es wies die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.
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