Arbeitslosenkasse darf (auch) vor Verwaltungsgericht intervenieren
Arbeitslosenkasse darf (auch) vor Verwaltungsgericht intervenieren
Arbeitslosenkasse darf (auch) vor Verwaltungsgericht intervenieren
A. machte Ansprüche wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Waadt geltend. Die Kantonale Arbeitslosenkasse wollte in den Prozess intervenieren. Das Gericht lehnte das ab mit der Begründung, dass durch die Subrogation nach Art. 29 AVIG ein zivilrechtlicher Anspruch gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin von A. entstanden sei, weshalb es unzuständig sei (Sachverhalt).
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass das Verfahrensrecht die Erfüllung des materiellen Rechts ermöglichen und verhindern soll. Die Verfahrensregeln dürfen daher nicht in einem Sinne ausgelegt werden, dass die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert wird (E. 4.2).
Das Verwaltungsgericht wendete das kantonale Verfahrensrecht willkürlich an, indem es den Interventionsantrag der Arbeitslosenkasse abwies. Die gut begründete Beschwerde war deshalb gutgeheissen und die Intervention durch die Kantonale Arbeitslosenkasse zuzulassen (E. 4.3).
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