Aggressionen und Drohungen am Arbeitsplatz
Aggressionen und Drohungen am Arbeitsplatz
Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht
Aggressionen und Drohungen am Arbeitsplatz
Einem Pflegehelfer wurde fristlos gekündigt, unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Kündigung richten sich nach Art. 337 OR. Die übernommenen Normen des Obligationenrechts gelten diesfalls nicht als Bundesprivatrecht, sondern als subsidiäres kantonales oder kommunales Recht. Der fehlbare Angestellte weigerte sich, die Covid19-Massnahmen zu befolgen. Darauf angesprochen verhielt er sich aggressiv und sprach Drohungen gegen Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzte aus. Das Bundesgericht erachtete die fristlose Kündigung vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt.
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