2 Arbeitstage Bedenkzeit für Aufhebungsvereinbarung sind genug
2 Arbeitstage Bedenkzeit für Aufhebungsvereinbarung sind genug
2 Arbeitstage Bedenkzeit für Aufhebungsvereinbarung sind genug
Nachdem die Zusammenarbeit schwieriger geworden war, unterbreitete man A. eine Aufhebungsvereinbarung und räumte ihm 2 Tage ein, um das Angebot anzunehmen. A. verlangte die Klarstellung von einigen der Vorwürfe und forderte einen zusätzlichen Monatslohn. Man erklärte sich bereit, einen zusätzlichen Monatslohn zu gewähren. Diesen Vorschlag nahm A. an. In der Folge machte er Willensmängel geltend. Insbesondere sei ihm nicht genügend Bedenkzeit eingeräumt worden (Sachverhalt).
Das Bundesgericht bestätigte die Einordnung der Vorinstanz, wonach das Unterbreiten einer Aufhebungsvereinbarung nicht im Rahmen eines formellen Verfahrens erfolge und es sich dabei nicht um eine Verfügung handle, weshalb die Garantien des VwVG nicht zur Anwendung gelangen. Es stehe dem Arbeitgeber frei, dem Arbeitnehmer vor der Einleitung eines Kündigungsverfahrens den Abschluss einer Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzuschlagen (vgl. Art. 13 BPG; E. 4).
Das Bundesgericht bekräftigte die Annahme der Vorinstanz, wonach die Aufhebungsvereinbarung unter dem BPG an der Rechtsprechung zu Art. 341 OR zu messen ist. Da nicht ersichtlich war, weshalb die Bedenkzeit von 2...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.