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Willensmängel

2 Arbeitstage Bedenkzeit für Aufhebungsvereinbarung sind genug

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht
Da nicht ersichtlich war, weshalb die Bedenkzeit von 2 Arbeitstagen nicht ausgereicht haben respektive A. dadurch überrumpelt worden sein sollte und beide Seiten auf bestimmte Rechte verzichteten und Zugeständnisse machten, hielt die Aufhebungsvereinbarung vor Bundesrecht stand.
iusNet AR-SVR 20.10.2022