Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonderbestimmungen für Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen
Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonderbestimmungen für Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen
Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonderbestimmungen für Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen
Bewilligungspflicht Nacht- und Sonntagsarbeit
Jegliche Ausnahmen für das im Arbeitsgesetz (ArG) vorgesehene Verbot für Nacht- und Sonntagsarbeit bedürfen einer Bewilligung. Regelmässig wiederkehrende Sonntags- und Nachtarbeit werden bewilligt, wenn diese aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unabdingbar sind. Die Bewilligungsinstanz hierfür bildet das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeiten werden dann bewilligt, falls ein Bedürfnis nachgewiesen werden kann. Die Bewilligungen werden in diesen Fällen von den kantonalen Vollzugsbehörden erteilt.
Vernehmlassungsentwurf Sonderbestimmung Bau- und Unterhaltsarbeiten auf Nationalstrassen
Die starke und schnelle Abnützung der Nationalstrassen führte in den letzten Jahren zu zahlreichen Bau- und Unterhaltsarbeiten. Diese liegen jeweils in der Bauherrschaft des Bundesamt für Strassen (ASTRA). Um die Unfallgefahr für Arbeitnehmende zu reduzieren, werden diese Baustellen auf verkehrsarme Zeiten verlegt, welche meistens zu Nachts- oder Sonntagsarbeit führen.
Bei der steigenden Anzahl an...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.