Entschädigung für missbräuchliche Kündigung ist steuerfrei
Entschädigung für missbräuchliche Kündigung ist steuerfrei
Entschädigung für missbräuchliche Kündigung ist steuerfrei
Eine Angestellte eines Waadtländer Verkehrsbetriebsunternehmens war 2016 entlassen und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt worden. Die Betroffene klagte in der Folge gegen die Arbeitgeberin wegen missbräuchlicher Kündigung. Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung verpflichtete sich die Arbeitgeberin zur Zahlung von 25'000 Franken. Die Steuerverwaltung des Kantons Waadt entschied 2020, dass die Entschädigung als Einkommen zu versteuern sei. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt entschied dagegen 2021, dass die 25'000 Franken kein steuerpflichtiges Einkommen darstellen würden (Sachverhalt).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der kantonalen Steuerverwaltung ab. Gemäss OR hat die Arbeitgeberin bei missbräuchlicher Kündigung bis zu sechs Monatslöhne als Entschädigung auszurichten (Art. 336a OR). Im vorliegenden Fall durfte das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgehen, dass die Entschädigung von der Arbeitgeberin in Anerkennung einer missbräuchlichen Entlassung geleistet wurde. Gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer gehört die Zahlung einer Genugtuung zu den steuerfreien Einkünften. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die gemäss Art. 336a OR...
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