In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil behandelte das Bundesgericht die Frage, ob auch der Ort der Zweigniederlassung als Sitz des letzten Arbeitgebers in der Schweiz gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG als alternativer Gerichtsstand zum Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten gelten könne.