Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Verfügung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) für die Bewilligung der Nachtarbeit sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit unter dem Gesichtspunkt der technischen und wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit als notwenige Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung. Vorliegend kam es zum Schluss, dass diese Gründe nicht nachgewiesen sind, und hob die Verfügung des ASTRA ersatzlos auf.