Im vorliegenden Anwendungsfall befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob das Verlaufsgutachten im Rahmen eines Revisionsverfahrens beweiskräftig war und ob das kantonale Gericht eigene Feststellungen zur Frage nach einer Gesundheitsveränderung treffen könne, die von der gutachterlichen Einschätzung abweichen.