In diesem in 5er-Besetzung ergangenen Urteil setzte sich das Bundesgericht mit der Tragweite von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen nicht Annahme einer zumutbaren Arbeit) im Zusammenhang mit einem Stellenvermittlungsbüro auseinander und stellte fest, dass das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland in einem zu weiten Sinn verstanden habe.