Im vorliegenden, zur Publikation vorgesehenen Urteil bestätigte das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Voraussetzungen von Art. 71a KVV für die Kostenübernahme für eine Kombinationstherapie bei multiplem Myelom als off-label-use ausnahmenweise erfüllt sind. Zur Klärung der Wirtschaftlichkeit der Kombinationstherapie wies es die Sache an die Krankenversicherung zurück.