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ZPO allgemein | Prozessvoraussetzungen

Zur Frage der Säumnis im Schlichtungsverfahren

Rechtsprechung
Arbeitsgerichtsbarkeit

4A_416/2019 (zur Publikation vorgesehen)

Ob die durch das Schlichtungsverfahren bezweckte Aussprache tatsächlich nicht stattfinden kann, ergibt sich erst am Termin der Schlichtungsverhandlung selbst, insbesondere, weil die Schlichtungsbehörde den Beklagten nachdem er mitteilt, er werde nicht teilnehmen, erneut auf seine Erscheinungspflicht hinweisen kann.
iusNet AR-SVR 22.02.2020