Es ist rechtlich in Ordnung, wenn Sportlehrpersonen im Kanton Basel-Stadt tiefer eingereiht werden als ihre Kolleginnen und Kollegen an Gymnasien und Berufsfachschulen sowie Allgemeinen Gewerbeschulen.
In seiner Medienmitteilung vom 19. September 2017 weist das Bundesgericht auf den Entscheid hin, wonach die im Rahmen der Volksschulreform 2008 eingeführte Lohneinreihung von Kindergartenlehrkräften nicht zu beanstanden ist. Es weist damit die Beschwerde von Berufsverbänden und Einzelpersonen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH wegen Verletzung des Gleichheitsgebots ab.
Zur Beurteilung einer Lohneinreihung sind gestützt auf das kantonale Personalrecht nicht nur das Pflichtenheft nach Stellenbeschreibung, sondern auch die konkret übertragenen Aufgaben massgebend. Im Lichte von Art. 8 Abs. 1 BV ist ein Vergleich mit anderen Mitarbeitenden, aber auch eine Gesamtbetrachtung des Lohnsystems nötig.