Eine einmal ausgesprochene fristlose Kündigung kann nicht in eine ordentliche Kündigung umgewandelt werden. Ebenso wenig zeitigt eine ordentliche Kündigung im Nachgang an eine fristlose Kündigung Wirkung. Unter Würdigung der Gesamtumstände kann auf die Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR verzichtet werden.