In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil verneinte das Bundesgericht in Änderung seiner Rechtsprechung die Frage, ob für eine Schlechterstellung der am Recht stehenden Partei im kantonalen Beschwerdeverfahren die gleichen strengen Voraussetzungen wie bei der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gelten.