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Umstrukturierung der Gemeinde

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Umstrukturierung der Gemeinde

Die Stelle einer Gemeindeangestellten wurde im Zuge von internen Umstrukturierungen aufgehoben. Die Gemeinde bot ihr diverse andere Stellen an, die aber zu einer Neuklassifizierung geführt hätten. Sie lehnte diese ab und wies darauf hin, dass die Umstrukturierung nur als Vorwand diene, sie loszuwerden. Da sie sich weiterhin weigerte, eine der ihr angebotenen Stellen anzunehmen, wurde sie entlassen.
iusnet AR-SVR 17.12.2024

Entlassener Polizist

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Entlassener Polizist

Der Beschwerdeführer, ein Polizist, wurde aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig, worauf ihm schliesslich während der Probezeit gekündigt wurde. Die Beschwerdegegnerin, eine Gemeinde, gab als Kündigungsgrund an, dass sie nicht zufrieden war mit seinen Leistungen. Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin weitere Unterlagen. Er bemängelte, dass aus den Akten nicht hervorging, womit die Gemeinde unzufrieden war, weshalb er sein Gehörsrecht nicht ausüben konnte.
iusnet AR-SVR 28.01.2025

Überstunden einer Schulleitung – rechtliche Überlegungen im interkantonalen Vergleich

Kommentierung
Öffentliches Personalrecht

Überstunden einer Schulleitung – rechtliche Überlegungen im interkantonalen Vergleich

In einem Urteil vom 20. August 2024 entschied das Aargauer Verwaltungsgericht, dass eine Aargauer Gemeinde einer Co-Schulleiterin an der Volksschule Fr. 42'829.75 nebst Zins für Überstunden zahlen muss. Für die Geltendmachung der Forderung fand zuerst ein Schlichtungsverfahren statt. Die Empfehlung der Schlichtungskommission zur Einigung wurde von der Gemeinde abgelehnt. Danach folgte ein Klageverfahren vor Verwaltungsgericht. Im vorliegenden Beitrag wird ein Vergleich zum zürcherischen Verwaltungsprozessrecht und öffentlichen Personalrecht vorgenommen.
Vania Dobreva
iusnet AR-SVR 25.02.2025

Forderung von Überstundenzuschlägen eines Angestellten der Stadt Neuenburg

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Forderung von Überstundenzuschlägen eines Angestellten der Stadt Neuenburg

Der Beschwerdeführer wurde per 1. März 2019 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Stadt Neuenburg als «responsable de la Gérance communale auprès du Service des bâtiments et du logement» eingestellt. Per 1. Januar 2021 übernahm er eine neue Funktion als «Chef du Service de la gérance et du logement» und wurde aufgrund einer von ihm beantragten Neubeurteilung in eine höhere Lohnklasse eingestuft. Er machte Ansprüche geltend, die sich auf die Auszahlung eines Zuschlags von 25 % auf die seiner Ansicht nach in den Jahren 2019 bis 2022 geleisteten Überstunden richteten, und gelangte mit seiner Forderung letztinstanzlich an das Bundesgericht.
iusnet AR-SVR 25.02.2025

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