Der Begriff "aktuellere Steuerveranlagung" im Kontext der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Der Begriff "aktuellere Steuerveranlagung" bezieht sich auf das Jahr 2019, in dem die A. die Einkommensgrenze überschritt, weshalb ihr keine Entschädigung zustand.
Weil Abschreibungsbeschlüsse Endentscheide sind, hätte die Vorinstanz auf die dagegen erhobene Berufung eintreten müssen. Die Einordnung des Bonus als unechte Gratifikation wurde geschützt.
Schaden aus nicht abgeschlossener "bel étage" verjährt nach fünf Jahren
Das Bundesgericht setzte sich u.a. mit der Verjährung auseinander im Zusammenhang mit einer "bel étage"-Versicherung. Die Arbeitgeberin hatte es unterlassen, die Versicherung für den Arbeitnehmer abzuschliessen, weshalb letzterem ein Schaden von CHF 614'707.50 entstand.
Systematisches sexuelles Belästigen rechtfertigt Entlassung auch nach zwanzig (ansonsten) tadellosen Dienstjahren
Das Urteil der kantonalen Vorinstanz wurde aufgehoben, wonach die festgestellten Verfehlungen zwar für eine Disziplinierung, nicht aber ausgereicht hätten, um die Entlassung des Arbeitnehmers zu rechtfertigen, der seit mehr als zwanzig Jahren in einem ausgezeichneten Dienstverhältnis stand und keine disziplinarische Vorgeschichte hatte.
Weil die Ausübung eines Parlamentsmandats Arbeit ist, endete der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vorzeitig, nachdem die Arbeit wieder aufgenommen worden war.
Keine Anpassung der Rechtsprechung zum Invalideneinkommen
Das Bundesgericht sieht trotz breiter Kritik der Wissenschaft an der aktuellen Bestimmung des Invalideneinkommens keinen begründeten Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern.
Arbeitgebende dürfen UV-Taggelder nicht mit Ansprüchen gegen Arbeitnehmende verrechnen
Weil es an Gegenseitigkeit von Haupt- und Verrechnungsforderung fehlt, können Arbeitgebende die erhaltenen UV-Taggelder nicht mit Forderungen gegen Arbeitnehmende verrechnen.
Auskunftsanspruch bei Lebensversicherungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge beschränkt
Das Auskunftsrecht bei Lebensversicherungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge ist durch den Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschränkt und auch der Anspruch auf versicherungsmathematische Überprüfung der Leistungen erweitert den Anspruch nicht.