Der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosenentschädigung und Altersleistungen der beruflichen Vorsorge ist möglich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder wenn eine zwingende statutarische Regelungen der beruflichen Vorsorge vorliegt (objektive Gründe). Im vorliegenden Entscheid führte auch der (gewünschte) Rücktritt aus dem Arbeitsmarkt nach Ablauf einer befristeten Stelle zum (teilweisen) Anspruch, da die Rente während einer gewissen Zeit auf 50% beschränkt war und dadurch ein nachvollziehbares Interesse an einer weiteren Berufstätigkeit vorlag.