Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach im Falle von Boni drei Zuordnungen möglich sind: i) Lohn (eventuell. variabel), ii) Gratifikation, auf die Anspruch besteht, iii) Gratifikation, auf die kein Anspruch besteht. Die grundsätzlich freiwillige Gratifikation bleibt jedoch nur dann eine freiwillige Sondervergütung, wenn sie akzessorisch ist. Bei sehr hohen Einkommen entfällt die Akzessorietätsprüfung.