Streitig war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdeführerin in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung für eine leichte statt einer mittelschweren Hilflosigkeit zugesprochen und die Höhe der monatlichen Hilflosenentschädigung anhand der Ansätze für Versicherte in Heimen festsetze.