Im Rahmen der Umsetzung der Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sind, nach Art. 55a KVG (in der seit 1. Juli 2021 geltenden Fassung) und der entsprechenden Ausführungsverordnung hat der Regierungsrat des Kantons Bern am 22. November 2023 die Verordnung über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV; BSG 842.111.5) erlassen. Dagegen wurde Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Die Beschwerdeführer rügen namentlich eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung, indem der Inhalt der ZulaV und ihres Anhangs auf der Stufe eines Gesetzes im formellen Sinne und nicht einer regierungsrätlichen Verordnung hätte geregelt werden müssen.