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ZPO allgemein | Prozessvoraussetzungen

Zur Frage der Säumnis im Schlichtungsverfahren

Rechtsprechung
Arbeitsgerichtsbarkeit

4A_416/2019 (zur Publikation vorgesehen)

Die Schlichtungsbehörde hat am festgesetzten Termin festzuhalten, auch wenn der Beklagte ihr gegenüber vorab erklärt, er werde nicht teilnehmen. Die Schlichtungsbehörde muss ihn allenfalls nochmals auf seine Erscheinungspflicht hinweisen, und sie darf den Kläger nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren. Eine Klagebewilligung, die ausgestellt wird, ohne dass der Kläger an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen hat, ist ungültig.
iusNet AR-SVR 22.02.2020