In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil befasste sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer Neuanmeldung zum Rentenbezug mit der Frage, ob – wie die Vorinstanz geurteilt hatte – eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitsschadens nachgewiesen ist oder ob - mit der IV-Stelle - von einer unbeachtlichen anderen Beurteilung desselben Sachverhalts auszugehen sei.