In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil hob das Bundesgericht den Entscheid des kantonalen Gerichts im Zusammenhang mit einer Neuanmeldung zum Rentenbezug mit der Begründung auf, dass - mit der IV-Stelle - von einer unbeachtlichen anderen Beurteilung desselben Sachverhalts auszugehen sei.