Im vorliegenden Urteil hatte sich das Bundesgericht zur Auslegung einer Leistungsvereinbarung betreffend die kantonale bzw. kommunale Restkostenfinanzierung von IV-pflichtigen Pflegeleistungen zu äussern. Das Bundesgericht sieht darin einen Anwendungsfall von Art. 25a Abs. 5 KVG.