Das Bundesgericht befasste sich im vorliegenden Fall mit der Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung gemäss Art. 337 OR und äusserte sich u.a. dazu, inwieweit die Verletzung der in Art. 321b Abs. 2 OR festgehaltenen Herausgabepflicht die Arbeitgeberin zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann.