Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich mit der Beschwerde einer Gewerkschaft gegen eine Verfügung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA), welche auf Ersuchen der X AG hin die Nacharbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit für den Zeitraum vom 1.01.2019 bis 31.12.2021 bewilligte. Auf der Grundlage des Arbeitsgesetzes und der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz prüfte es, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben waren.