Weil die OHarc/MobV FR unter vorliegenden Umständen keinen Anspruch vorsah, an eine externe Person zu gelangen, hätte A. das Angebot zum Gespräch mit der Leiterin der Personalabteilung annehmen müssen.
Schadenersatzforderungen gegenüber dem Arbeitgeber und der Pensionskasse aus der Nicht- oder Schlechterfüllung des Anschlussvertrages können vom Arbeitnehmer nicht über den Klageweg nach Art. 73 BVG durchgesetzt werden.