In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Anwendungsfall fasste das Bundesgericht seine bisherige Praxis zur Unfallschwere bei Kollisionen zwischen Motorrädern und Personenwagen zusammen und stellte fest, dass diese in der Regel als mittlere Ereignisse im engeren Sinn zu qualifizieren seien, soweit nicht zusätzliche erschwerende Umstände dazu kämen.