In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat das Bundesgericht festgestellt, dass sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt.