Eine während eines therapeutischen Arbeitsversuches entrichtete Entschädigung ist vollumfänglich als Lohnfortzahlung (für Krankheit) zu qualifizieren, wenn der Arbeitsversuch an zwei Tagen pro Woche (40%) in leistungsmässiger Hinsicht keine verwertbare Arbeitsleistung im Sinne eines prozentualen Teilzeitpensums der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung darstellt. Der Arbeitnehmer ist daher auch in diesem Zeitraum voll als arbeitsunfähig anzusehen.