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Teilursache

Übernahme von Physiotherapiekosten: Leistungsreihenfolge nach Art. 64 Abs. 2 ATSG

Rechtsprechung
Invalidenversicherung
Im vorliegenden, in 3er-Besetzung ergangenen Urteil setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, welche Versicherung (IV oder Krankenversicherung als Unfallversicherer) für die Kosten einer Physiotherapie aufkommen muss bei einem Versicherten, der eine Kreuzbandläsion am rechten Knie erlitten hatte und daneben seit der Geburt an einer diskreten zerebralen Bewegungsstörung leidet. Es stellte fest, dass die Krankenversicherung als Unfallversicherung für Minderjährige für die Kosten aufkommen muss, wenn die unfallbedingte Bandruptur teilkausale Bedeutung für die Notwendigkeit der Physiotherapie darstellt, auch wenn der Kreuzbandriss im Kontext der Cerebralparese zu sehen ist und somit der Vorzustand bzw. unfallfremde Ursachen mitverantwortlich für die verordnete ambulante Physiotherapie sind.
iusNet AR-SVR 18.09.2018