Das Bundesgericht hatte sich zum AHV-Beitragsstatut (selbständig/unselbständig) einer Psychotherapeutin zu äussern, die über ein Institut tätig wurde, aber auf eigene Rechnung arbeitete. Stark ins Gewicht fielen die hohen Qualitätsanforderungen des Instituts sowie der Umstand, dass die Versicherte gegen aussen über das Institut auftrat (insb. Webauftritt).