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Stellenverschiebung

Reorganisation als sachlicher Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses setzt nach Ziff. 174 Abs. 1 GAV Art. 10 Abs. 3 BPG einen sachlich hinreichenden Grund voraus. Nach dem darin enthaltenen Katalog mit Kündigungsgründen darf ein solches wegen schwerwiegender wirtschaftlicher oder betrieblicher Gründe gekündigt werden, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann. Das Bundesverwaltungsgericht prüft nicht die Zweckmässigkeit der Reorganisation, geht aber der Frage nach, ob sie wirklich betriebliche Ziele verfolgt
iusNet AR-SVR 18.10.2018