In diesem Leitentscheid hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung in der Regel erst mit Erlass der Verfügung der IV endet, mit welcher die Erwerbsunfähigkeit festgesetzt wird. Insbesondere genügt die Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle an die Ausgleichkasse hierfür nicht.