In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, in welchem Verhältnis die Schlussbestimmung der Änderung des BVG betreffend die 6. IV-Revision zu Art. 26a BVG steht.
Das Bundesgericht verneinte in einem obiter dictum im konkreten Fall (nicht aber grundsätzlich) die Möglichkeit der substituierten Begründung (Art. 17 Abs. 1 oder Art. 53 Abs. 2 ATSG) im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Anwendung der lit. a Abs. 1 SchlB IVG und wirft damit einige Fragen auf.