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Regress

Kapitalisierungszinssatz im Regressprozess (4A_254/2017)

Rechtsprechung
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ATSG)
Das Bundesgericht lässt offen, ob im Direktschadensprozess und im Regressprozess derselbe Kapitalisierungszinssatz anzuwenden ist. Entgegen dem Antrag der Suva ist vorliegend der Kapitalisierungszinssatz von 3.5% anzuwenden, wobei das Bundesgericht eine gewisse Offenheit zur Überprüfung des seit 1946 geltenden Kapitalisierungszinssatzes anzeigt (E. 3.3). Dies muss allerdings bereits zu Beginn der Schadensliquidation thematisiert werden (E. 3.4).
iusNet AR-SVR 07.05.2018