Auf eine Beschwerde, die sich gegen eine Verfügung richtet, mit der auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten worden ist, kann nicht eingetreten werden, weshalb das Gericht nicht zum Eintreten verpflichten kann.
Mit diesem Urteil hat das Bundesgericht das zur Publikation vorgesehene Urteil 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 dahingehend ergänzt, dass diese (neue) Rechtsprechung im Grundsatz sofort und überall anwendbar ist und nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle.
Das Bundesgericht befasste sich in diesem Urteil mit der Frage, ob für eine Schlechterstellung der am Recht stehenden Parei im kantonalen Beschwerdeverfahren die gleichen strengen Voraussetzungen wie bei der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gelten.