Das Bundesgericht äusserte sich zur Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung wegen gewerkschaftlichen Aktivitäten bzw. der Eigenschaft als gewerkschaftliche Vertreterin. Die Institution, eine auf psychische Beschwerden spezialisierte Stiftung, hatte als Kündigungsgrund ein unangebrachtes Verhalten der Angestellten gegenüber einer Bewohnerin des Stiftungsheimes angegeben, in der sie seit 16 Jahren als Erzieherin tätig war.