Die Armee (Arbeitgeberin und Beschwerdegegnerin) ermahnte den Beschwerdeführer und forderte ihn mehrmals auf, Arztzeugnisse einzureichen und die Formulare "Ressourcenorientiertes Eingliederungsprofil" und "Entbindung von der Schweigepflicht" ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren, um seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Sie verweigerte schlussendlich ihre Lohnfortzahlung, weil er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen würde.