Zulässige Gründe für eine Kündigung im öffentlichen Personalrecht liegen vor, wenn eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses aufgrund von Handlungen, Verhalten oder dem Angestellten vorwerfbaren Situationen nach guten Treuen ausgeschlossen ist. Ein Verschulden wird nicht zwingend erwartet. Auch im öffentlich-rechtlichen kantonalen Dienstverhältnis kommt der aus Art. 328 OR und Art. 6 ArG fliessende Gesundheitsschutz zur Anwendung.