In diesem in 5er-Besetzung ergangenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass eine gesundheitliche Verbesserung einzig in somatischer Sicht zum Vornherein ungeeignet ist im Rahmen einer Rentenrevision eine Veränderung des Rentenanspruchs zu bewirken, wenn die ursprüngliche Rentenzusprache allein aufgrund der psychischen Pathologie erfolgt war.