Das Bundesgericht stützt den Entscheid des Kantonsgerichts über die Verweigerung der Anerkennung der «Autonomen Postbeamten-Gewerkschaft (APG)» als Sozialpartner. Demnach erfüllt die APG aufgrund von geringen Mitgliederzahlen und der mangelnden Präsenz in verschiedenen Tätigkeiten und Berufen nicht die Voraussetzung der Repräsentativität für die Anerkennung als Sozialpartner.