In diesem in 5er-Besetzung ergangenen Anwendungsfall von Art. 45 Abs. 3 ATSG verneinte das Bundesgericht die Frage, ob der versicherten Person, die nicht zu einer vereinbarten Begutachtung erschienen war, der von den Gutachtern in Rechnung gestellte Aufwand für die kurzfristige Absage / «no show» zu überbinden sei.